Anweisung zum Verhalten bei Kontaminationen und Strahlenunfällen

Kontaminationen:

Treten Kontaminationen auf, sind Dekontaminationsmaßnahmen einzuleiten, die zum Ziel haben, die Kontamination zu entfernen oder zumindest soweit wie sinnvoll möglich zu reduzieren sowie eine mögliche Inkorporation und eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Als Grenzwerte sind grundsätzlich die Werte in Anlage III, Tabelle 1, Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung einzuhalten:

Sind in Tabelle 1, Spalte 4 keine Werte angegeben so gelten folgende Werte:

a) für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen : 0,1 Bq/cm,²
b) für Beta- und Gammastrahler, soweit sie nicht unter Buchstabe c genannt: 1 Bq/cm,²
c) für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betagrenzenergie von 0,2 Megaelektronvolt: 100 Bq/cm.²

Wird die Kontaminationsmessung im Labor mithilfe eines Kontaminationsmonitors, wie er z.B. in jedem Geschoß links neben dem Aufzug zu finden ist, durchgeführt, kann man sich zur Umrechnung der angezeigten Impulsraten an folgenden Werten orientieren:

Beta-/ Gammastrahler (Untergrund: 5 -10 ips): 10 ips entsprechen je nach Nuklid ~ 0,2 Bq/cm²
Alpha-Strahler (Untergrund: 0 ips): 5 ips entsprechen ~ 0,4 Bq/cm²


Je nach Art der Kontamination sind folgende Maßnahmen einzuleiten:


Kontamination Maßnahmen
Personen
Möglichst an dem momentanen Aufenthaltsort verbleiben um eine weitere Ausbreitung der Kontamination zu verhindern.
Hände Zunächst Waschen mit lauwarmem Wasser unter Verwendung von milder Reinigungslotion. Auf keinen Fall mit Handbürsten oder groben Reinigungsmitteln beginnen.
Gesicht, Haare, Körper umgehend Strahlenschutz benachrichtigen !
Kleidung, Schuhe Kontaminierte Schutzkleidung ablegen und in Folienbeutel verpacken. Im Hause nur mit Überschuhen bewegen (Plastiküberschuhe liegen im Kästchen links vom HFK Monitor) Strahlenschutz benachrichtigen
Mit Ausnahme geringfügiger Kontaminationen der Hände, der Schutzkleidung oder der Schuhe müssen alle Kontaminationen in einem Protokoll dokumentiert werden.
Räume, Einrichtungen, Gegenstände
Arbeitsplatz, Räume Strahlenschutz benachrichtigen
Sicherstellen, daß niemand den betroffenen Bereich betritt oder dort tätig wird und alle Personen, die den Bereich verlassen, auf Kontaminationen hin untersucht werden. Dekontamination unter Aufsicht des Strahlenschutzes. Die betroffenen Stellen sind zu sperren und zu kennzeichnen. über die Aufhebung der Sperrung und ggf. notwendige Schutzmaßnahmen entscheidet der Strahlenschutzbeauftragte.
Geräte Beim Umgang mit Radioaktivität ist es nicht zu vermeiden, daß Geräte kontaminiert werden. In der Regel genügt es, sie erst nach Abschluß der Arbeiten zu dekontaminieren. Nur wenn während des Experiments durch diese Kontamination eine nicht unerhebliche Strahlenexposition besteht oder eine Kontamination weiterer Personen / Gegenstände zu befürchten ist, ist die Kontamination umgehend zu beseitigen.
Sind Geräte nicht dekontaminierbar, müssen sie mit der Aufschrift "kontaminiert" gekennzeichnet werden. über eine Freigabe für eine weitere Verwendung entscheidet der Strahlenschutz.
Kontaminierte Geräte dürfen auf keinen Fall in das Lager zurückgegeben oder in eine der Werkstätten zur Reparatur gegeben werden.


Sofortmaßnahmen:
Bei offensichtlichen und mehr als geringfügigen Verletzungen oder der Befürchtung einer Inkorporation ist die medizinische Versorgung sicherzustellen. Der Strahlenschutzbeauftragte wird ggf. den ermächtigten Arzt hinzuziehen.


Maßnahmenkatalog zur Bearbeitung und Behebung der Folgen von Kontaminationen und Strahlenunfällen

Bei der Durchführung der Maßnahmen sollte man sich an folgendem Schema orientieren, wobei die einzelnen Maßnahmen nach Möglichkeit parallel in Angriff zu nehmen sind:



Ersthilfemaßnahmen zur Versorgung von Verletzten sind vorrangig (ggf. Ersthelfer informieren)! Die genaue Reihenfolge der Maßnahmen wird durch die spezifischen Randbedingungen des Ereignisses bestimmt. Bei allen Maßnahmen ist auch die Sicherheit und die mögliche Strahlenexposition der Hilfeleistenden zu beachten. Daher sollten die Hilfsmaßnahmen, wenn möglich, nur von Mitarbeitern des Strahlenschutzes durchgeführt werden, insbesondere wenn für die Hilfeleistenden eine erhöhte Strahlenbelastung zu befürchten ist.



Strahlenunfall:

Ein Strahlenunfall liegt vor, wenn die Grenzwerte nach § 55 der Strahlenschutzverordnung überschritten werden können. Da der Betroffene dies nicht immer selbst entscheiden kann, ist bei einer mehr als geringfügigen Personenkontamination unverzüglich der Strahlenschutzbeauftragte zu verständigen. Dieser wird die erforderlichen weiteren Maßnahmen einleiten.